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Die Unterscheidung zwischen öffentlicher und privatgeschäftlicher Sphäre am Beispiel des Amts der riparii

Sven TOST1

Einleitung : Forschungsgegenstand und historische Rahmenbedingungen

Ein charakteristisches Merkmal der antiken Verwaltungsorganisation scheint unter anderem darin bestanden zu haben, dass sie in umfassender Weise auf gemeinnützigem Engagement (wie dem Liturgiewesen) und bürgerlicher Initiative (wie dem Euergetismus) aufbaute – ein Umstand, der zwangsläufig zu einer engen Verflechtung öffentlicher und privater Interessen und Aufgaben führte. Die daraus resultierende Schwierigkeit einer scharfen Abgrenzung zwischen diesen beiden Interessenssphären lässt sich besonders deutlich an der durch die Patrociniumsbewegung im spätantiken Ägypten und anderswo hervorgerufenen Überschneidung öffentlich-staatlicher und privat-grundherrschaftlicher Verwaltungsbereiche beobachten.

Die ältere Forschungsmeinung hatte diese Konstellation – wohl nicht zuletzt in einer Vorausschau auf den Feudalismus des europäischen Mittelalters – primär unter dem Blickwinkel eines natürlichen Gegensatzes und aufkommenden Konkurrenzverhältnisses zwischen staatlicher Zentralgewalt und privater Grundherrschaft betrachtet. Letztere habe sich schließlich gegen die Autorität des Staates durchsetzen können, was in weiterer Folge zu einer Konzentration von Herrschafts- und Machtverhältnissen in Händen einiger weniger lokaler Großgrundbesitzer geführt habe2. In Anlehnung an Max Webers auf die Moderne bezogenes Anschauungsmodell könnte in diesem Zusammenhang auch von einer Transformation bürokratischer in patrimoniale und patriarchale Herrschafts- und Verwaltungsstrukturen gesprochen werden3.

Zumindest in der papyrologischen Forschung hatte sich spätestens seit den frühen 1980er Jahren eine andere, etwas differenziertere Sichtweise durchzusetzen begonnen4. Die Repräsentanten der lokalen Eliten wurden nicht mehr ausschließlich als eigenmächtig handelnde und von Eigeninteressen geleitete Akteure gesehen, sondern auch in ihrer Rolle als im öffentlich-staatlichen Auftrag agierende Funktionäre erkannt. Diese Neubewertung brachte freilich mit sich, dass eine Unterscheidung zwischen öffentlichen und privaten Tätigkeitsbereichen dadurch zusätzlich erschwert wurde. Besonders problematisch erweist sich dieser Umstand hinsichtlich einer Einschätzung des Kräfteverhältnisses im Bereich der Exekutivgewalt. Anhand des Amts der mit der Organisation des lokalen Polizei- und Sicherheitswesens im spätantiken Ägypten befassten riparii soll im Folgenden der Versuch unternommen werden, die Grauzone zwischen öffentlich-staatlicher und privat-grundherrschaftlicher Verwaltungssphäre genauer auszuloten5.

Das Fallbeispiel der riparii

Das Amt der riparii bietet sich für eine solche Studie aus mehreren Gründen an : Zum einen kann hier auf eine besonders reichhaltige Dokumentation im papyrologischen Urkundenmaterial zurückgegriffen werden6. Zum anderen ist das Beispiel der riparii wegen deren Stellung und Amtsgewalt besonders prädestiniert, den Handlungsspielraum und die Durchsetzungskraft einer öffentlich-staatlichen Exekutive gegenüber allfälligen Interventionen seitens privater Grundherren einer Überprüfung zu unterziehen. Alle bisherigen Versuche einer systematischen Zusammenfassung des Polizei- und Sicherheitswesen im spätantiken Ägypten suggerieren insofern eine faktische Entmachtung der riparii, als sie von einer sukzessiven Einschränkung ihres Kompetenzbereichs ausgehen. Dies wird mit einem Wandel des Amts – von leitenden Verwaltungsbeamten auf Gauebene zu untergeordneten dörflichen und später sogar in privaten Diensten stehenden Polizei- und Exekutivorganen – in Zusammenhang gebracht7.

Dieser Eindruck stützt sich hauptsächlich auf die in den Papyri überlieferten Varianten der Amtstitulatur, welche vor allem die nähere Angabe des Amtsbereichs betreffen. Während in Urkunden aus der Zeit der Einführung des Amts um die Mitte des 4. Jh. stets der betreffende Gau, d.h. der Verwaltungsbezirk einer civitas (voμόc), als Amtsbereich angeführt worden ist, wurde diese Angabe seit der 2. Hälfte des 4. Jh. gelegentlich durch eine Nennung der jeweiligen civitas (πόλιc) ersetzt. Einzelnen Dokumenten des 6. Jh. ist auch der Hinweis auf einen dörflichen Einsatzbereich (κώμη) zu entnehmen. Einige wenige Zeugnisse aus der zweiten Hälfte des 6. Jh. und der ersten Hälfte des 7. Jh. scheinen schließlich gar auf eine Zuständigkeit im Bereich der privaten Domänenverwaltung (oἴκoc) Bezug zu nehmen8.

Können diese Varianten als ein Indiz für die eingangs erwähnte und von Weber entlehnte « Transformation bürokratischer in patrimoniale und patriarchale Strukturen » gewertet werden ? Eine neuerliche Sichtung des Materials, welche dem Umstand unterschiedlicher Urkundentypen und Verwendungszwecke sowie dem Versuch einer Differenzierung zwischen offizieller Amtsausübung und privatgeschäftlichen Angelegenheiten stärker Rechnung trägt, legt einen anderen Schluss nahe und zieht damit gleichzeitig die bisher gängige Auffassung über die Entwicklung und hierarchische Einordnung des Amts der riparii in Zweifel. Das Quellenmaterial für diese Untersuchung sind Schriftstücke, die aus der Korrespondenz und den Akten der riparii selbst stammen oder sie zumindest nennen.

Urkundentypen und Verwendungszwecke

Anhand von Urkundentypen und Verwendungszwecken können drei Arten eines Urkundenverkehrs unterschieden werden : 1. die Korrespondenz zwischen Privatpersonen und Behörden, die im Folgenden als « offizieller Urkundenverkehr » bezeichnet wird ; dazu zählen Eingaben und Petitionen, Gestellungsbürgschaften und Liturgenvorschläge, Quittungen und andere Briefe, die einzelne Personen oder Kollektive an Amtsorgane richteten, sowie allenfalls darauf Bezug nehmende Antwortschreiben und Anordnungen der Behörden9 ; 2. der « verwaltungsinterne Urkundenverkehr », worunter die schriftliche Kommunikation zwischen einzelnen Amtsträgern oder Instanzen der öffentlichen Verwaltung sowie eine damit verbundene Buchhaltung zu verstehen sind : diverse Anordnungen, Haft- und Überstellungsbefehlen, Gestellungsbürgschaften, Gutachten, Berichte und Bestätigungsschreiben, Prozess- und Sitzungsprotokolle, Quittungen, Auflistungen, Abrechnungen, interne Eingaben und Petitionen10 ; 3. der « privatgeschäftliche Urkundenverkehr », welcher Privatbriefe, Verträge, Lieferungskäufe, Schuldscheine, Quittungen, Abrechnungen und Ähnliches umfasst11.

Für die hier behandelte Fragestellung gilt es zudem zu berücksichtigen, welche Rolle den riparii in den betreffenden Schreiben zukam, d.h. ob sie in ihrer offiziellen Funktion angesprochen oder als Privatpersonen involviert waren. Ein Blick auf die Verteilung innerhalb der Gesamtevidenz lässt zunächst – wenig überraschend – eine deutliche Gewichtung in Bezug auf deren offizielle Amtsausübung im öffentlichen Umfeld erkennen. Lediglich 23 Urkunden – das entspricht etwa einem Fünftel der Gesamtevidenz – sind einer ersten Durchsicht zufolge in einem « privatgeschäftlichen » Ambiente verortet. Die übrigen vier Fünftel sind etwa zur einen Hälfte dem Bereich des « offiziellen », zur anderen Hälfte dem des « verwaltungsinternen Urkundenverkehrs » zuzuordnen. Zieht man nun weiters in Betracht, welche Rolle dem riparius dabei jeweils zufiel, so ändert das nichts Wesentliches am Gesamteindruck. Bei drei Urkunden fällt die Erwähnung der offiziellen Funktion als Amtsträger in den Kontext « privatgeschäftlicher » Angelegenheiten12. Zwei Dokumente aus « offiziellem » sowie ein weiteres Schriftstück aus « verwaltungsinternem » Milieu betreffen ihn ausschließlich in seiner Eigenschaft als Privatperson13.

Vergleich in Hinblick auf Amtstitulatur und Angabe des Amtsbereichs

Einen ebenso interessanten Vergleich wie aufschlussreichen Einblick gewährt eine nähere Untersuchung zum Gebrauch der Amtstitulatur. Auch hier können mehrere Arten von Amtstitulaturen unterschieden werden, welche entweder einem « offiziellen » oder einem « privaten » Schema zugeordnet werden können. Das « offizielle » Schema setzt sich aus zwei Elementen zusammen : 1. der Bezeichnung des Amtsträgers (riparius) oder des gleichnamigen Amts (riparia) und 2. der expliziten Angabe eines öffentlichen Amtsbzw. Kompetenzbereichs. Dieses Schema begegnet in mehreren, möglicherweise vom jeweiligen lokalen oder zeitlichen Gebrauch abhängigen Varianten, die sich in ihrem strukturellen Aufbau aber nicht grundsätzlich von einander unterscheiden (vgl. nachstehende Tabelle) :

VarianteAmtsbezeichnungAmtsbereich
VN1ῥιπάριοcνομοῦ ҅Ερμοπολ(ε)ίτου14
VN2ῥιπάριοcτοῦ ҅Ηρακλεοπολίτου15
VN3ῥιπάριοc

Ἑρμο (υ) πολ (ε) ίτου16

҆Όξυρυγχ (ε) ίτου17

VC1ῥιπάριοc/ῥιπαρία

τῆc Ἀρcινοιτῶν πόλεωc18

τῆc Ἡρακλεοπολιτῶν πόλεωc19

τῆc Ἡρακλέουc πόλεωc20

τῆc Ὀξυρυγχιτῶν πόλεωc21

τῆc Ὑψηλιτῶν πόλεω c22

VC2ῥιπάριοc

τῆc Ἀνταιοπολιτῶν23

τῆc Ὀξυρυγχιτῶν24

τῆc Ὀξυρύγχου25

VC3ῥιπάριοc

Ἀνταίου26

Ἀρανόηc27

Ἀρciνοιτῶν πόλεωc28

Ἑρμουπόλεωc29

VK1ῥιπάριοcκώμηc Ἀφροδίτηc τοῶ Ἀνταιοπολίτου νομοῦ30

Aus der Übersicht ist recht deutlich zu ersehen, dass als Amtsbereich in der Regel entweder der νομόc (VN1, VN2, VN3) oder die mit dessen Verwaltungsterritorium zusammenfallende civitas (VC1, VC2, VC3) genannt wird. Als Ausnahme ist das in mehreren Zeugnissen aus Aphrodite nachweisbare Titulaturschema zu betrachten, demzufolge die riparii aufgrund der Angabe ihres Kompetenzbereichs mit κώμηc Ἀφροδίτηc τοῦ Ἀνταιοπολίτου νομοῦ als vermeintliche Dorffunktionäre aufgefasst werden könnten. Es gilt hier jedoch zu berücksichtigen, dass Aphrodite lediglich seinem Status nach eine κώμη war, ansonsten aber aufgrund seines urbanen Charakters, seiner Siedlungsgröße und seines Einzugsgebiets als ehemalige ptolemäische μητρόπολιc durchaus die Funktion eines lokalen Verwaltungszentrums erfüllte – und deshalb wohl auch die Einrichtung eines Amts der riparii für notwendig erachtet wurde31. Das « private Schema » kann in einer zwei-, drei- und vierteiligen Variante auftreten, wobei letztere eine Kombination aus der zwei- und dreiteiligen Form darstellt (vgl. nachstehende Tabelle) :

VarianteAmtsbezeichnungDomäne/SozialverbandPräposition + Herkunft
VP2ῥιπάριοc/ῥιπαρία

οἴκου Θέωνο c32

τοῦ ἐνδόξου οἴκου

Προιέκτηc33

VP3ῥιπάριοcἀπὸ

τῆc Ἑρμουπολιτῶν34

τῆc Ὀξυρυγχιτῶν

πόλεωc35

VP4ῥιπάριοc

τοῦ εὐαγοῦc οἴκου

τοῦ ἐνδόξου οἴκου Ἀπίωνοc

τοῦ ἐνδόξου ἡμῶν οἴκου

ἀπὸ/ἀφ’

Ἡρακλέουc πόλεωc36

Ἡρακλέουc πόλεωc37

τῆc Ὀξυρυγχιτῶν

πόλεωc38

Der « private » Charakter ist bei der dreiteiligen Variante (VP3) noch am ehesten augenfällig : Sie besteht aus der Amtsbezeichnung und der mit ἀπό eingeleiteten Herkunftsangabe (origo). Da die betreffenden Amtsträger für gewöhnlich aus dem städtischen Kerngebiet der civitates stammten, unterscheidet sich das « private » vom « offiziellen Schema » in vielen Fällen lediglich durch den zusätzlichen Gebrauch der Präposition ἀπό. Die zweiteilige Variante (VP2) entbehrt eines solchen eindeutigen formalen Erkennungsund damit auch Unterscheidungsmerkmals. Ihr Charakter ist lediglich am inhaltlichen Kontext festzumachen, weshalb sie leicht mit dem « offiziellen » Pendant verwechselt werden könnte.

Doch findet sich im Gegensatz zu diesem kein öffentlicher Amts- bzw. Kompetenzbereich, sondern ein Domänenverband (οἴκοc) angeführt. Es dürfte sich dabei um jene Fälle handeln, in denen ein Großgrundbesitzer die Obsorge (cura) und die Finanzierung (munus) öffentlicher Aufgaben im Bereich der Verwaltung einer civitas übernommen hat und damit auch zum Geldgeber und de facto zum Vorgesetzten des riparius geworden ist. Auf eine mögliche Erklärung für dieses Phänomen wird später noch einzugehen sein. Was auf den ersten Blick hin als wenig relevant abgetan werden könnte, gewinnt in Bezug auf einen Vergleich mit der zuvor getroffenen Kategorisierung unterschiedlicher Arten eines Urkundenverkehrs (« offiziell » und « verwaltungsintern » gegenüber « privatgeschäftlich ») eine neue Qualität.

Im Vordergrund steht vor allem die Frage, inwieweit sich übereinstimmende Muster zwischen der Art des Schriftverkehrs und dem Schema der Titulatur feststellen lassen ? Die Verteilungsrelation zwischen einem « offiziellen » und einem « privaten Schema » der Amtstitulatur fällt zunächst einmal stärker aus, als dies bei der Unterscheidung zwischen « offiziellem », « verwaltungsinternem » auf der einen und « privatgeschäftlichem Urkundenverkehr » auf der anderen Seite der Fall gewesen ist : Nicht weniger als 52 der 59 auswertbaren Belege nehmen auf ein « offizielles Schema » Bezug. Der Gebrauch eines « privaten Schemas » (VP2, VP3, VP4) ist lediglich bei etwa einem Achtel, konkret in 7 Fällen nachweisbar. Das « offizielle Schema » führt in 24 Urkunden den νoμόc (VN1, VN2, VN3), in 20 Zeugnissen die civitas (VC1, VC2, VC3) sowie in 8 Dokumenten die als Ausnahmefall zu betrachtende κώμη Ἀφροδίτηc (VK1) als Amtsbereich an.

Die wichtigste Erkenntnis lässt sich nun daraus ableiten, dass das « offizielle Schema » der Amtstitulatur – wie anhand von vier Beispielen nachgewiesen werden kann – durchaus auch im « privatgeschäftlichen » Kontext auftreten konnte : So findet sich etwa der zwischen dem Hirten Aὐpήλιοc Βίκτωρ, Sohn des Ψάιοc, aus der κώμη Ἀφροδίτηc als Pächter und dem im Range eines Ratsherrn (πολιτευόμενοc) stehenden riparius Φλάουιοc Πανόλβιοc als Grundherrn aufgesetzte Pachtvertrag P. Flor. III 281 an letzteren in dessen offizieller Anrede als ῥιπάριοc τρc Ἀνταιπολιτῶν (= VC2) gerichtet. In P. Flor. III 313 lässt eine gewisse Αὐρηλία Λία, Tochter eines Διόcκoρoc, aus dem ἐποίκιον ’Ιλίου ihrem als αἰδέcιμοc πολιτευόμεvοc ῥιπάριοc Ἑρμουπόλεωc (= VC3) angesprochenen Gläubiger Αὐρήλιοc Ἡρακλέων einen Schuldschein über ein Darlehen von 4 solidi ausstellen. Ein weiterer Schuldschein liegt im Fragment SPP III2 138 vor, mit dem der Eisenschmied Kοcμᾶc einem κόμεc καὶ ῥιπάριοc ταύτηc (zu ergänzen wohl :) τῆc Ἀρcνοιτῶν πόλεωc (= VC1) den Erhalt eines Darlehens bestätigte. Vom einem zwischen einem Dörfler namens Αὐρήλιοc Ἀνούπ und dem in der Anrede als ὁ λαμπρότατοc ῥιπάριοc ταύτηc τῆc Ἀρcινοιτῶν πόλεωc (= VC1) bezeichneten Ἀπφοῦc abgeschlossenen Vertrag ist mit SB I 4666 nur noch der Textbeginn erhalten. Im Gegensatz dazu hat das « private Schema » – dem vorliegenden gegenwärtigen Befund nach zu urteilen – niemals in « offizielle » oder « verwaltungsinterne » Dokumente Eingang gefunden, sondern wurde ausschließlich in « privatgeschäftlichem » Umgang gebraucht.

Ergebnis und Schlussfolgerung

Dieses Ergebnis legt nun einerseits den Schluss nahe, dass die Amtstitulatur als ein offensichtlich verlässliches Kriterium für die Unterscheidung zwischen offiziellen Aufgaben, welche die riparii in ihrer Eigenschaft als öffentliche Funktionäre wahrgenommen haben, und privaten Geschäftsangelegenheiten, denen sie außerhalb ihrer offiziellen Funktion nachgegangen sind, herangezogen werden kann ; es bedeutet andererseits, dass die gelegentlich vertretene Auffassung von einer fortlaufenden « Abwertung » des Amts der riparii nunmehr als endgültig widerlegt betrachtet werden kann : Am Amtsbzw. Kompetenzbereich der riparii dürfte sich im Laufe der Zeit entgegen früherer Ansichten nichts Wesentliches geändert haben. Ausgehend vom ältesten bis hin zum jüngsten Zeugnis waren diese für die Leitung des Polizei- und Sicherheitswesens auf Gauebene verantwortlich.

Eine im Kontext der Amtstitulatur erfolgte Nennung der πόλιc ist keinesfalls als ein Indiz für einen möglichen städtischen Amtsbereich zu werten, sondern vielmehr auf die πόλιc als Verwaltungszentrum der auch das Umland (ἐνορία) umfassenden civitas sowie Amtssitz der riparii zu beziehen und folglich mit dem νομόc gleichzusetzen. Bisherige Beweise für ein gleichnamiges dörfliches Amt stützen sich ohne Ausnahme auf die Evidenz der κώμη Ἀφροδίτηc und sind aufgrund deren Ausnahmestellung zu relativieren. Mögliche Anhaltspunkte für in Privatdiensten eines Großgrundbesitzers oder dessen Domäne stehende riparii bleiben auffälligerweise allein auf den Bereich « privatgeschäftlicher » Kommunikation und Aufzeichnungen beschränkt. Sie lassen nicht zuletzt auf einen « inoffiziellen » oder « internen » Gebrauch der « privaten Schemata » schließen, der zum Teil auch als unmittelbar zweckgebunden und strategisch motiviert aufgefasst werden könnte39.

Schließlich konnte auf diese Weise eine persönliche Nähe und enge Verbindung zu einer mächtigen Persönlichkeit suggeriert werden. Da ein Großteil der Bevölkerung nicht unbedingt eine genaue Vorstellung über die hierarchische Struktur der öffentlich-staatlichen Administration gehabt haben muss, mit großer Wahrscheinlichkeit aber vage über die Macht- und Vermögensverhältnisse vor Ort Bescheid wußte, könnte eine solche Vorgehensweise dem betreffenden Amtsträger nicht nur höheres Ansehen, sondern vielleicht auch eine stärkere Verhandlungsposition und bessere Konditionen bei privaten Geschäftsabschlüssen – seien es nun Heulieferungskäufe, Werkverträge oder Lohnzahlungen – eingetragen haben40. Die Wiedergabe eines « privaten Schemas » in den Urkunden könnte demzufolge auch als ein rhetorisches Mittel zur Erfüllung privater Geschäftsinteressen gedient haben, welches gleichzeitig aber auch die persönlichen Beziehungen und sozialen Netzwerke des betreffenden Amtsträgers sowie dessen Status und gesellschaftliche Verortung in der Außenwahrnehmung durch die eigene Umwelt widerzuspiegeln scheint.

Literaturverzeichnis

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1 Der vorliegende Beitrag entstand im Rahmen des Teilprojekts S 10809-G18 « Police Authorities in Late Antique Egypt » des vom Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in Österreich (FWF) finanzierten und an der Universität Wien angesiedelten Nationalen Forschungsnetzwerks (NFN) « Imperium and Officium. Comparative Studies in Ancient Bureaucracy and Officialdom ».

2 Vgl. Gelzer (1909) ; Oertel (1917) ; Hardy (1931) bis hin zu allgemeinen Überblicksdarstellungen jüngeren Datums wie Demandt (2007).

3 Nach Weber (1980) 580 beruhen patriarchale und die aus ihnen hervorgegangenen patrimonialen Strukturen im Allgemeinen « nicht auf der Dienstpflicht für einen sachlichen, unpersönlichen Zweck und der Obödienz gegenüber abstrakten Normen, sondern (…) auf streng persönlichen Pietätsbeziehungen ». Im Gegensatz dazu sind bürokratische Strukturen ausschließlich rationalen Erwägungen und sachlichen Zwecken unterworfen und « appellieren an den Sinn für abstrakte Legalität ». Einer ähnlichen Diktion bediente sich beispielsweise Schuller (1975) im Fazit seiner allgemeinen Ausführungen über negativ konnotierte Aspekte des spätantiken Verwaltungswesens.

4 Von entscheidendem Einfluss und aufbauend auf Rémondon (1974) vor allem Gascou (1976) und (1985) ; vgl. allgemein Keenan (1993) und Banaji (2001).

5 Zum Amt der riparii : Wilcken (1912) 415-416 ; Oertel (1917) 284-286 ; Rouillard (1928) 163-167 ; Lallemand (1964) 163-164 ; Keenan (1974) 292-293 ; Rémondon (1974) 21-24 ; Gascou (1985) 5-6 und 43-46 ; Lewis (1997) 44, s.v. ῥιπάριoc ; Torallas Tovar (2001) sowie P. Harr. II 218, Einl. und Komm. Z. 2 ; P. Köln V 234, Einl. ; P. Neph. 20, Einl. und Komm. Z. 3 und 22 (unter anderem zum möglichen griechischen Äquivalent ἐπὶ τῇ ἐκβολῇ für das lateinische riparius) ; P. Harrauer 58, Komm. Z. 2 ; PSI Com. 20, Komm. Z. 4 ; SPP III2 86, Komm. Z. 2.

6 Gegenwärtig 112 papyrologische Zeugnisse in griechischer Sprache, die in Editionen vorliegen, ohne dass hier eine nähere Differenzierung in Hinblick auf Sammelurkunden oder Duplikate getroffen wird.

7 In nachdrücklicher Weise zuletzt : Torallas Tovar (2000).

8 Vgl. Oertel (1917) 284-286 gegenüber Rouillard (1928) 163-167 ; Hardy (1931) 71 ; Lallemand (1964) 163164 ; Torallas Tovar (2001) 132-134 ; Palme (2004) 842 ; Fikhman (2006a) 44.

9 Eingaben und Petitionen : CPR XIV 48, P. Cair. Goodsp. 15, P. Cair. Masp. I 67091, 67092 und 67093, III 67295, P. Cair. Preis. 2 und 3, P. FuadUniv. 16, P. Harr. II 218, P. Herm. 19, P. Köln V 234, P. Leid. Inst. 61, P. Lips. I 37, P. Mil. II 45 (= SB VI 9515), P. Oxf. 6, P. Oxy. XVI 1885, XIX 2235, XX 2268 (?), XLVIII 3393, LX 4090, LXVII 4614 (?), LXVIII 4684 (?), P. Rain. Cent. 99, P. Select. 8, P. Stras. VIII 749 (?), SB VI 9527, XVIII 13127 (= P. Bon. 22) und 13596, XXIV 15970 (= P. Gron. Amst. 1), XXVI 16817 (= PSI IX 1061 descr.). Gestellungsbürgschaften und Liturgenvorschläge : P. Cair. Masp. II 67252, III 67296, 67297 und 67328, P. Flor. III 284, SB XVI 12384 und 12385 (= SB XIV 11350 und 11351). Quittungen : CPR XIV 32, P. NYU I 4, P. Princ. II 94, SB XIV 11378. Schuldanerkenntnis : P. Lond. V 1687. Rechenschaftsbericht : P. Oxy. VI 897. Behördliche Antwortschreiben und Anordnungen : P. Cair. Masp. III 67281, P. Oxy. LXIII 4377.

10 Anordnungen : P. Flor. III 304, P. Mich. XVIII 794, P. Oxy. VIII 1101, P. Ross. Georg. III 23, W.Chr. 469 (= Sel. Pap. II 228). Haft- und Überstellungsbefehle : BGU XIX 2772, P. Amh. II 146 (= M.Chr. 76), P. Oxy. XIX 2229, PSI I 47. Gestellungsbürgschaften : P. Lips. I 49, P. Lond. V 1648 und 1649. Gutachten : P. Rein. II 92. Berichte und Bestätigungsschreiben : P. Harrauer 58, P. Lond. III 653 (S. 241), P. Oxy. XIX 2233, PSI Com. 20, SB XVIII 13251 (= SB III 6004). Prozess- und Sitzungsprotokolle : P. Lond. V 1650, P. Oxy. XVI 1877 (= Sel. Pap. II 250, ChLA XLVII 1407 und CPL, Annexe 14), XVII 2110 (= Sel. Pap. II 240). Quittungen : P. Iand. III 37, P. Lips. I 62, SB XIV 11358, SPP III2 9. Auflistungen : CPR XXII 56, SPP X 252. Abrechnungen : P. Cair. Masp. I 67054 und 67058, II 67147 und 67210, III 67287, P. Flor. III 297, P. Lond. I 113.7 (S. 217), P. Oxy. VIII 1147, XVI 1920 (= P. Oxy. I 154, Rekto und Sel. Pap. II 408) und 2032, P. Sorb. II 69. Interne Eingaben und Petitionen : P. Oxy. VI 904, VII 1033 (= W.Chr. 476 und Sel. Pap. II 296), P. PalauRib. 4 (= SB X 10657), P. Vind. Tand. 34 (?), SB XX 15175 (?).

11 Privatbriefe : P. FuadUniv. 8, P. Oxy. XVI 1834 und 1854, SB V 7635 und XXII 15471. Verträge : CPR I 30, Fr. 2 (= M.Chr. 290 II), P. Cair. Masp. III 67325, Rekto IV, P. Flor. III 281, P. Oxy. LVIII 3942 und 3949, SB I 4666, SPP III 343 (?). Lieferungskäufe : BGU XII 2198. Schuldscheine : P. Erl. 67, P. Flor. III 313, P. Lond. V 1844, SPP III2 138 (= SB I 4828). Quittungen : P. Mich. XIV 683, SB VI 9018 (= O. Mich. I 151), SPP III2 86. Abrechnungen : P. Cair. Masp. III 67143, P. Oxy. XVI 2039 und LV 3805.

12 P. Oxy. XVI 1834, 1854 und LV 3805.

13 Sowohl in den « offiziellen » Schriftstücken P. Princ. II 94 und SB XIV 11378 als auch im « verwaltungsinternen » P. Sorb. II 69 als Steuerzahler oder zur näheren Bezeichnung des steuerpflichtigen Kollektivs/Landguts (κληρονόμοι, κτῆμα, τόποc).

14 Belege : P. Cair. Goodsp. 15, 2 (Hermupolis, 362) ; P. Cair. Preis. 2, 2-3 sowie 3, 2-3 (beide Hermupolis, 362) ; P. Lips. I 37, 3-4 (Hermupolis, 389) ; P. Lond. V 1648, 3-4 (Hermopolites, 373) ; P. Rain. Cent. 99, 3 (Hermopolites, 451).

15 P. Oxf. 6, 1-2 (Herakleopolites, 350).

16 Belege : P. Lond. V 1649, 4-5 (Hermopolites, 373) ; SB XVI 12384, 1-3 (= SB XIV 11350 ; Hermopolites, 362) sowie 12385, 1-2 (= SB XIV 11351 ; Hermopolites, 362).

17 Belege : P. Harr. II 218, 2 (Oxyrhynchos, 350) ; P. Leid. Inst. 61, 3 (Oxyrhynchites, 366 ?) ; P. Mich. XVIII 794, 3 (Herakleopolis, Anfang 6. Jh.) ; P. Oxy. VI 897, 3 (Oxyrhynchites, 346) ; VII 1033, 3 (= W.Chr 476 = Sel. Pap. II 296 ; Oxyrhynchos, 392), XIX 2233, 2 (Oxyrhynchites, 350) sowie 2235, 1 (Oxyrhynchites, 346) ; XLVIII 3393, 3 (Oxyrhynchos, 365) ; LX 4090, 4-5 (Oxyrhynchites, 352) ; LXIII 4377, 5 (Oxyrhynchos, 369) ; LXVIII 4684, 3 (Oxyrhynchos, 431) ; P. PalauRib. 4, 1 (= SB X 10657 ; Oxyrhynchos, 4. Jh.) ; P. Rein. II 92, 6-7 (Oxyrhynchos, 393) ; P. Select. 8, 3 (Oxyrhynchites, 421).

18 Belege : CPR XIV 32, 6-7 (Arsinoiton Polis, 655 oder 670 ?) ; SB I 4666, 5-6 (Arsinoites, 659) ; [SPP III2 138, 2 (Arsinoiton Polis ?, 6. Jh.)].

19 PSI Com. 20, 4 (Oxyrhynchos, 5./6. Jh.).

20 Hier in Zusammenhang mit der Bezeichnung für das Amt selbst (ῥιπαρία) : CPR XIV 48, 3 (Herakleopolis [ ?], 506).

21 SB XXIV 15970, 2 (= P. Gron. Amst. 1 ; Oxyrhynchos, 455) ; vgl. zudem eine direkte Bezugnahme in P. Oxy. XVI 1885, Fr. 1, 13 (Oxyrhynchos, 509).

22 P. Lips. I 49, 3-4 (Hypselis, 372).

23 P. Flor. III 281, 4-5 (Aphrodite, 517).

24 Belege : P. Köln V 234, 3 (Oxyrhynchites, 431) ; P. Oxy. XVI 1877, Verso 15 (= Sel. Pap. II 250, ChLA XLVII 1407, CPL, Annexe 14 ; Oxyrhynchos, ca. 488) sowie LXVII 4614, 1 (Oxyrhynchos, spätes 5. Jh.) ; SB XVIII 13596, 3 (Oxyrhynchites, 464).

25 P. Mil. II 45, 3 (= SB VI 9515 ; Oxyrhynchos, 449).

26 P. Cair. Masp. I 67058, vi, 12 (Aphrodite, 549/550 ?).

27 SB VI 9527, 1-2 (Arsinoites, 385-412).

28 P. Ross. Georg. III 23, Verso 3 (Arsinoites, Ende 7. Jh.).

29 P. Flor. III 313, 4-5 (Hermupolis, 449) ; in SB XVIII 13251, 6 (= SB III 6004) beschränkt sich die Angabe auf τῆc πόλεωc

30 Belege : P. Cair. Masp. I 67091, 2-4 (Aphrodite, 528 ?) ; 67092, 1-3 (Aphrodite, 553) ; 67093, Fr. 1, 1-3 (Aphrodite, 553) ; III 67296, 2 (Aphrodite, 535) ; 67297, 2 (Aphrodite, 535) ; 67328, i, 2 ; ii, 2 ; iii, 3-4 ; iv, 3-4 ; v, 3 ; vi, 3 ; vii, 3 ; viii, 2 ; ix, 3-4 ; x, 3 ; xi, 3 ; xii, 3-4 (Aphrodite, 521) ; P. Flor. III 284, 3 (Aphrodite, 538) ; P. Lond. V 1687, 4-6 (Aphrodite, 523).

31 Vgl. Palme (2004) 841-842.

32 P. Oxy. XVI 2039, 1 (Oxyrhynchos, 562/563 ?) ; mit Azzarello (2006) hier wohl wiederum in Zusammenhang mit der Bezeichnung für das Amt selbst (ῥιπαρία).

33 P. Erl. 67, 24-25 (Herakleopolis, 591).

34 BGU XII 2198, 6-7 (Hermupolis, 545 oder 560 ?).

35 P. Oxy. LVIII 3949, 6-11 (Oxyrhynchos, 610).

36 CPR I 30, Fr. 2, 52 (= M.Chr. 290 II ; Herakleopolis, 6./7. Jh.).

37 SPP III2 86, 2-3 (Herakleopolis, 593).

38 P. Oxy. LVIII 3942, 7-11 (Oxyrhynchos, 606).

39 Urkunden, die den riparius als Zeugen in Vertragstexten oder im Nachgehen eigener Geschäftstätigkeiten zeigen (P. Erl. 67 ; CPR I 30, Fr. 2 ; BGU XII 2198 ; P. Oxy. LVIII 3942 und 3949 ; SPP III2 86), sind mithin grundsätzlich von jenen Dokumenten einer « internen » Buchhaltung zu unterscheiden, die ihn oder dessen Amt in einer offiziellen Funktion betreffen (P. Oxy. XVI 2039). Letzterer Umstand liegt wiederum in der Einbindung der Domänen bzw. deren Besitzer in staatlich-öffentliche Angelegenheiten begründet ; vgl. Liebeschuetz (2001) 195-196 gegenüber Fikhman (2006b) 133-137.

40 Vgl. BGU XII 2198 (Heulieferungskauf) ; P. Oxy. LVIII 3942 (Werkvertrag mit Töpfer) ; SPP III2 86 (Quittung über Lohn eines Bauern für Bewässerungsarbeiten).